Blinden- und Gehörlosengeld beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das volle Blindengeld beträgt monatlich 424,44 Euro für Erwachsene und 294,76 Euro für Minderjährige.
Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 61,30 Euro.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig. Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder bei teil- oder vollstationärer Pflege erhalten, bekommen Sie ein gekürztes Blindengeld.
Die Beträge gestalten sich wie folgt:
- Pflegegrad 2: Erwachsene: 279,08 Euro | Minderjährige: 149,40 Euro
- Pflegegrad 3-5: Erwachsene: 244,59 Euro | Minderjährige: 114,91 Euro
- Heim - Eigenanteil an den Heimkosten mehr als 50 %: Erwachsene: 424,44 Euro | Minderjährige: 294,76 Euro
- Heim - Eigenanteil an den Heimkosten weniger als 50 %: Erwachsene: 212,22 Euro | Minderjährige: 147,38 Euro
Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 61,30 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn
- Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
- Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.
Sie erhalten Gehörlosengeld
- mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
- Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
- mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
- Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.
Anträge / Formulare
Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Was sollte ich noch wissen?
Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Versorgungsamt - Schwerbehindertenrecht
Öffnungszeiten
montags, dienstags und donnerstags von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie
dienstags und donnerstags von 13:00 bis 15:30 Uhr
Maxim-Gorki-Straße 7
06114Halle (Saale)
Kontakt
- Telefon:
- 0345 514-0
- Fax:
- 0345 514-3120
- E-Mail:
- poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
- Web:
- www.lvwa.sachsen-anhalt.de/versorgungsverwaltung