Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt ist dies in Deutschland nicht erlaubt.

Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ führen und auch nicht damit werden.

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.

Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Verfahrensablauf

Um die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt zu beantragen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen schriftlich einreichen.

  • Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft
  • Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
  • Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern
  • Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
  • Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt
  • Sie erhalten die Zulassungsurkunde per Post.

Voraussetzungen

  • Zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz) .
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung   beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Aufnahmeantrag

Sie müssen einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag einreichen. Je nach zuständiger Rechtsanwaltskammer müssen Sie mit dem Aufnahmeantrag noch weitere Unterlagen wie zum Beispiel ein Lebenslauf, ein Fragebogen, ein Personalbogen oder eine Datenschutzinformation einreichen.

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit

Sie müssen einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einreichen.

  • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat

Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle einreichen, welche die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie müssen die Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Ihrer möglichen Aufnahme in der Regel alle 3 Jahre neu vorzulegen.

  • Nachweis über Vorstrafen

Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle vorlegen, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die Ihre Eignung für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Frage stellen.

  • Nachweis über die Geburtsurkunde

Sie müssen Ihre Geburtsurkunde einreichen. Falls Sie eine Namensänderung seit der Geburt hatten, müssen Sie zusätzlich einen urkundlichen Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) einreichen.

  • Nachweis über den akademischen Grad

Falls Sie einen akademischen Grad führen, müssen Sie hierfür einen Nachweis einreichen.

  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung

Sie müssen einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einreichen. Eine Versicherung in Ihrem Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Wenn Sie einen ausländischen Versicherungsschutz haben, müssen Sie nach einer möglichen Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergibt.

  • Nachweis über die Gebührenzahlung

Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.

ST ( Sachsen-Anhalt )

Die Zulassungsgebühr eines europäischen Rechtsanwalts/ einer europäischen Rechtsanwältin beträgt gemäß § 1 der Gebührensatzung der RA-Kammer 300 Euro.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Anträge / Formulare

  • Schriftform erforderlich:  ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: ja

Was sollte ich noch wissen?

Wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer.

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

 

Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt

Kontakt

Telefon:
0391 25272-10
Telefon:
0391 25272-11
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