Kindertageseinrichtung
Leistungsbeschreibung
Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Sachsen-Anhalt haben bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen ganztägigen Platz von bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden.
Hortkinder haben vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Anspruch auf einen ganztägigen Platz von schultäglich 6 Stunden und in den Ferien von bis zu 10 Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist und beim Jugendamt Ihres Landkreises oder Ihrer Stadt. Die Anmeldung erfolgt in der Regel in der jeweiligen Kindertageseinrichtung.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Kostenbeiträge können zwischen den Gemeinden variieren.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Was sollte ich noch wissen?
Die Betriebserlaubnis für eine Kindertageseinrichtung wird vom Jugendamt des Landkreises/der kreisfreien Stadt erteilt.
Auf Antrag kann die Gebühr für Kindertageseinrichtungen übernommen werden. Weitere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung: Erlass / Übernahme der Gebühr für Kindertageseinrichtungen.
Das Landesjugendamt hat eine Übersicht über alle Kindertageseinrichtungen im Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Kindertagesstätte FARNSTÄDTER KINDERLAND Farnstädt
Weinbergsiedlung 7
06279Farnstädt
Kontakt
- Telefon:
- 034776 20503